Recht & Sicherheit

Recht und Sicherheit beim Brennen.

Die Regeln zur Herstellung von Trinkalkohol unterscheiden sich in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Hier findest du den Überblick sowie Hinweise zu Methanol, Steinobst und Kennzeichnung. Die Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

Sicherheit zuerst

Der Vorlauf gehört nicht ins Glas.

Der Vorlauf riecht stechend nach Klebstoff und Lösungsmitteln (Acetaldehyd, Ethylacetat). Er wird abgetrennt und verworfen. Der Vorlaufschnitt entfernt Methanol nicht zuverlässig.

Methanol entsteht bereits in der Maische beim Abbau von Fruchtpektin. Pektinreiche Früchte wie Apfel, Quitte und Birne können mehr davon liefern. Es verteilt sich über den Brennlauf und reichert sich im Nachlauf an. Saubere, zügige Maischearbeit und ein konsequent abgetrennter Nachlauf können den Gehalt begrenzen.

Alkoholdämpfe sind leicht entzündlich. Arbeite gut belüftet und fern von offenen Flammen.

Die EU-Spirituosenverordnung legt je Obstart Methanol-Höchstgehalte fest (Tabelle unten). Amtlich untersuchte deutsche Obstbrände lagen im jeweiligen Kollektiv darunter. Das belegt keine Unbedenklichkeit jeder Charge: Die Einhaltung lässt sich nur analytisch prüfen.

Steinobst: Blausäure und Ethylcarbamat begrenzen

Entferne die Steine möglichst und zerschlage sie beim Vermaischen nicht. Brenne die Maische zügig. Auch ganze Steine können bei längerer Lagerung Blausäure freisetzen, aus der Ethylcarbamat entstehen kann.

Fange den fertigen Brand in Edelstahl oder Glas auf. Kupfer ist dafür ungeeignet: Gelöstes Kupfer kann die Ethylcarbamat-Bildung fördern. Den Unterschied zum Kupferkontakt im Kessel erklärt die Brenngerätekunde.

Wie viel Ethylcarbamat am Ende entsteht, richtet sich nach der Menge dieser Vorstufe. Die EU-Empfehlung 2016/22 nennt als praktischen Erfahrungswert bis zu 0,4 mg Ethylcarbamat aus 1 mg Blausäure. Das ist keine universelle Umrechnungsformel. Deshalb zählt, wie wenig Blausäure überhaupt erst in den Brand gelangt. Als Faustwert gilt ab rund 1 mg Blausäure je Liter Destillat ein ernstzunehmendes Risiko; der gesetzliche Blausäure-Höchstgehalt für Steinobstbrände liegt bei 7 g je Hektoliter reinem Alkohol – das sind rund 28 mg je Liter im fertigen 40-%-Brand.

Schaubild: Herkunft und Begrenzung von Methanol Oben die Herkunft: Aus dem Fruchtpektin entsteht beim Abbau in der Maische Methanol; pektinreiche Frucht wie Apfel, Quitte und Birne liefert mehr. Unten drei Stellschrauben: Eine saubere, zügige Maische lässt weniger entstehen, ein konsequent abgetrennter Nachlauf kann den Gehalt verringern; er entfernt nicht den Großteil sicher. Der Vorlauf-Schnitt hilft nicht — das ist ein Irrtum, denn Methanol verteilt sich über den ganzen Brennlauf und lässt sich nicht herausschneiden. Methanol entsteht in der Maische – nicht erst beim Brennen Fruchtpektinin Schale & FruchtfleischPektin-Abbauin der MaischeMethanolverteilt sich im Brand pektinreich (Apfel · Quitte · Birne) → mehr Methanol Begrenzen: zwei richtige Wege – und ein Irrtum Saubere, zügige Maischekurze Standzeit →es entsteht wenigerNachlauf abtrennenMethanol reichert sichim Nachlauf anVorlauf „wegschneiden“MYTHOSläuft über den ganzen Laufmit – nicht herausschneidbar
Methanol entsteht schon in der Maische (Pektin-Abbau) und verteilt sich über den ganzen Brennlauf. Begrenzt wird es über eine saubere, zügige Maische und einen konsequent abgetrennten Nachlauf – nicht zuverlässig über den Vorlauf. Das ersetzt keine analytische Prüfung des fertigen Brands. Höchstgehalte je Obstart in der Tabelle unten (EU-Spirituosenverordnung 2019/787).
Aus der Brennblase tropfen die ersten Tropfen in ein eigenes kleines Glas, getrennt von der sauberen Sammelflasche daneben.
Der Vorlauf wird abgetrenntDie ersten Tropfen separat auffangen und verwerfen – ihre Begleitstoffe (Acetaldehyd, Ethylacetat) sind unbekömmlich. Wie der Schnitt praktisch fällt, steht im Kapitel Brennen & der Schnitt.

Methanol-Höchstgehalte je Obstart

Wie viel Methanol erlaubt ist, hängt davon ab, wie pektinreich die Frucht ist – pektinreiche Obstarten dürfen mehr enthalten. Die Werte sind gesetzliche Obergrenzen für die fertige Spirituose, kein Zielwert und keine Garantie für eine einzelne Charge.

Einheit g/hl r. A. = Gramm je Hektoliter reinem Alkohol (zahlenmäßig gleich mg/100 ml reinem Alkohol). Zum Vergleich: Wodka höchstens 10. Quelle: EU-Spirituosenverordnung 2019/787, Anhang I (Kategorie 9 Obstbrand); bestätigt durch amtliche Untersuchungen (CVUA Stuttgart, LGL Bayern) und Josef Pischl, „Schnapsbrennen“.
Obstartg/hl r. A.
Obstbrand allgemein – darunter Kirsche und Schlehe1000
Apfel, Birne (außer Williams), Zwetschge, Pflaume, Mirabelle, Pfirsich, Marille, Brombeere, Himbeere 1200
Williamsbirne, Quitte, Vogelbeere, Speierling, Elsbeere, Hagebutte, Holunder, Johannisbeere, Wacholder 1350

Deutschland

Privat zu destillieren ist grundsätzlich unzulässig – erlaubt ist die Alkoholgewinnung nur in zugelassenen Verschluss- oder Abfindungsbrennereien (Alkoholsteuergesetz).

Eine Möglichkeit für eigenes Obst ist der Stoffbesitzer: eigenes Obst in einer Abfindungsbrennerei brennen lassen – bis 50 l reiner Alkohol im Jahr, mit vorheriger Genehmigung über die Abfindungsanmeldung (Formular 1221). Die Rohstoffe müssen im Steuergebiet selbst gewonnen sein; pro Haushalt ist nur eine Person Stoffbesitzer.

Ob und wann bereits der Erwerb oder Besitz eines Brenngeräts anzuzeigen ist, richtet sich nach dem Alkoholsteuergesetz und sollte vorab beim zuständigen Hauptzollamt geklärt werden.

Österreich

Abfindungsbrennen erlaubt das Brennen aus eigenem, inländischem Obst nach Anmeldung beim Zollamt – auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät.

Bis 100 l Alkohol im Jahr zum begünstigten Satz (6,48 € je l A), darüber zum höheren Satz. Für berechtigte Landwirte gilt steuerfreier Hausbrand: 15 l, dazu je 3 l für berechtigte Haushaltsangehörige ab vollendetem 19. Lebensjahr, höchstens 27 l. In Tirol und Vorarlberg sind es je 6 l zusätzlich, höchstens 50 l. Weitere Haushalts- und Betriebsvoraussetzungen stehen in § 70 AlkStG 2022.

Schweiz

Privatpersonen dürfen keine Spirituosen selbst destillieren oder umdestillieren. Wer eigenen Brand will, bringt die vergorene Maische zu einer konzessionierten Lohnbrennerei, die brennt und der Steuer meldet.

Kleindestilliergeräte bis 3 l dürfen für ätherische Öle, Kräuteressenzen oder als Dekoration eingeführt werden, nicht zur Alkoholherstellung. Die Spirituosensteuer beträgt 29 CHF je Liter reiner Alkohol; für Kleinproduzenten und Landwirtschaft gelten Sonderregeln (BAZG).

Wer abgibt

Was aufs Etikett muss.

Wer vorverpackten Brand als Lebensmittelunternehmer in Verkehr bringt, muss die Kennzeichnungspflichten beachten; das kann auch unentgeltliche Abgaben betreffen. Ein gelegentliches privates Geschenk ist nicht automatisch eine unternehmerische Abgabe. Die Pflichtangaben sind EU-weit weitgehend vereinheitlicht (Spirituosenverordnung 2019/787 und Lebensmittel-Informationsverordnung); einzelne Punkte sind länderspezifisch.

  1. Sachbezeichnung – die Spirituosenkategorie, etwa „Apfelbrand“; eine Mischung mehrerer Obstarten heißt „Obstbrand“. „Obstler“ setzt voraus, dass mindestens 85 % der Maische aus verschiedenen Apfel- oder Birnensorten oder beiden bestehen.
  2. Name und Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers (nach Art. 8 LMIV).
  3. Vorhandener Alkoholgehalt in Volumenprozent, zulässige Abweichung ± 0,3 %vol.
  4. Nettofüllmenge in Litern oder Millilitern.
  5. Los- beziehungsweise Chargenkennzeichnung zur Rückverfolgbarkeit – mit „L“, soweit sie nicht bereits eindeutig von anderen Etikettangaben unterscheidbar ist.
  6. Gegebenenfalls kennzeichnungspflichtige Allergene; die Befreiung von Zutatenliste und Nährwertdeklaration für Getränke über 1,2 % vol hebt diese Pflicht nicht auf.
  7. In Österreich beim Abfindungsbrand der Hinweis „unter Abfindung gebrannt“.

Pflichtangaben nach Josef Pischl, „Schnapsbrennen“ (Stocker Verlag, österreichische Praxis), sowie der EU-Spirituosen- und der Lebensmittel-Informationsverordnung. Ein Überblick, keine Rechtsberatung – verbindlich ist das Recht des Abgabelands.

Sicherheit & Maß:Vorlauf verwerfen und Nachlauf rechtzeitig abtrennen; bei Steinobst die Steine nicht zerschlagen (Ethylcarbamat). Genuss in Maßen, ab 18. Diese Seite ist ein redaktioneller Überblick und ersetzt keine rechtliche oder fachliche Beratung.

Hinweis: Sicherheits- und Rechtsteil sind quellenbelegt – die Sicherheit über die EU-Spirituosenverordnung 2019/787, das BfR und amtliche Untersuchungen (LGL Bayern, CVUA Stuttgart), die Rechtslage über die amtlichen Stellen Zoll (DE), Landwirtschaftskammer/Alkoholsteuergesetz (AT) und BAZG (CH). Abgleich 7. September 2026 – verbindlich ist stets die amtliche Auskunft; diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.